Kosten für eine öffentliche Vorführung

Snogard

New Member
Moin zusammen,

vielleicht weiß hier einer Rat, da ich bei Google nicht schlau daraus werde.

Wir planen von unserem V8-Club eine öffentliche, nicht kommerzielle Vorführung von "Ein ausgekochtes Schlitzohr" zum nächsten Stadtfest.
Weiß einer, wo man sowas anmelden muss und was sowas kostet? Da wir hier ja in Deutschland sind gehe ich davon aus, dass es hierfür wieder 1000 Vorschriften Paragraphen und Gebührenverordnungen gibt!?
 

MamoChan

Well-Known Member
Zwar kann ich Dir bei deinem Problem nicht weiterhelfen, aber ich wüsste gerne, wo die Aufführung stattfinden soll. Da es einer meiner LIeblingsfilme ist, würde ich den auch gerne mal im Kino sehen. :smile:
 

Diego de la Vega

Not Yet Rated
Ich würd mal behaupten, als erstes brauchst du die ausdrückliche und schriftliche Erklärung der Verleih-Firma. Steht doch vor jedem Film und auf der Packung, dass öffentliche Vorführungen deren Erlaubnis bedürfen.
Kann mir nicht vorstellen, dass google da nicht das Richtige ausspuckt. :check:
 

Diego de la Vega

Not Yet Rated
Doppelpost. Ich war mal so frei, und habe den entsprechenden Gesetzestext aus dem Urheberrecht gesucht.

§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Das Vorführen von Filmwerken genießt gemäß (3) besonderen Schutz und ist nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Der Erbwerb oder die Leihe von Videos und DVD/BluRay ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Dies wird am Anfang dieser Filme immer deutlich zum Ausdruck gebracht. (a.d.R)

Also, an Verleih wenden, und dann weiter sehen.
 

Snogard

New Member
Ok danke, war wohl etwas zu blöde für die Google-Suche :unsure:

@MamoChan: in Büren bei Paderborn :smile: aber wahrscheinlich eher OpenAir in kleinem Rahmen als im großen Kinoformat :smile:
 
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